Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 11.12.2025 einstimmig eine Neuregelung der Bestimmungen im ABGB für Kündigungsfristen und -termine in Kollektivverträgen beschlossen.
Nach der aktuellen Novelle stellt die Geltung von kürzeren als den gesetzlichen Bestimmungen nur mehr darauf ab, dass im Kollektivvertrag eine explizite Regelung zu den Kündigungsfristen aufgenommen wurde. Das ist beim Kollektivvertrag für Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie (Geltungsbereich: Steinarbeiter, Zement– und Ziegelindustrie) der Fall.
Problematisch ist die Tatsache, dass die Gesetzesnovelle ein rückwirkendes (!) In-Kraft-Treten der Kündigungsbestimmungen mit 1.7.2025 vorsieht und kollektivvertragliche Regelungen, die eine Kündigungsfrist von weniger als einer Woche vorsehen, für unwirksam erklärt (§ 1503 Abs 30 ABGB); das ist in unserem KV in den ersten drei Monaten der Fall. Um allfälligen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollte ab sofort eine Kündigungsfrist von mindestens einer Woche eingehalten werden.
Arbeiter, die nach dem 1.7.2025 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche gekündigt wurden, werden möglicherweise eine Kündigungsentschädigung (bis max. in Höhe eines Wochenlohns) geltend machen können.