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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) trat am 1. März 2023 in Kraft. Die VbF regelt die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungsfreien, genehmigungspflichtigen und über die Übergangsbestimmungen auch bereits genehmigte gewerbliche Anlagen. Weiters kommt die VbF zur Anwendung bei Eisenbahnanlagen, Rohrleitungsanlagen, in Apotheken und in Bodeneinrichtungen, die luftfahrtsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Als arbeitsschutzrechtliche Vorschrift gilt die VbF in Teilen für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen. Neben Treibstoffen sind auch viele Lack und Lösungsmittelverwenden von der VbF betroffen, da alle Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt nicht mehr als 60°C beträgt, Gasöle und Petroleum von dieser Verordnung umfasst werden.

Spezielle Regelungen bestehen für explosionsgefährdete Bereiche. Diese gelten insbesondere für Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen, Lüftungseinrichtungen, Abgabeeinrichtungen, Füllstellen und Pumpen, ortbewegliche Behälter, Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke. Erdungs- und Blitzschutzanlagen sollen Gefährdungen verhindern.

Den gültigen Rechtstext finden Sie unter: RIS – BGBLA_2023_II_45 – Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)

Nachstehend eine Auflistung wesentlicher Änderungen der VbF 2023 zur VbF 1991 ohne Anspruch auf Vollständigkeit (siehe dazu die F&Q der WKÖ Fragen und Antworten zur Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) 2023 (wko.at)):

1. Anpassung an die CLP und neue Klassifizierung der brennbaren Flüssigkeiten durch Verschiebung der Flammpunktgrenzen (§3)

a. Keine Unterscheidung in wassermischbare und nicht-wassermischbare brennbare Flüssigkeiten;

b. Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ohne Gefahrenklasse Ziffer sind jetzt Gefahrenkategorie 1 und dementsprechend Gef. Kl. I Gefahrenkategorie 2 etc.;

c. Es sind nur noch Gasöl und Petroleum brennbare Flüssigkeiten (Gef, Kat. 4) der ehem. Gefahrenklasse III;

2. Genauere Abgrenzung der Lacke und Mischungen von brennbaren Flüssigkeiten und der Zuordnung zur VbF 2023 (§1 (9);

3. Keine Großtankläger mehr im Geltungsbereich der VbF 2023 (§1 (8));

4. Karten-Tankstellen gelten auch als öffentliche Tankstellen (§4 Z31);

5. Doppelmantelüberwachung nur noch mit gasförmigen Medien zulässig (§6 (4)) – gilt auch mit Übergangszeit für bestehende Anlagen;

6. Unterirdische produktführende Rohrleitungen müssen doppelwandig mit gasförmiger Lecküberwachung ausgeführt sein (§10 (3)) – gilt auch mit Übergangszeit für bestehende Anlagen;

7. Erweiterte Vorschriften für Sicherheitsschränke (§12)

a. 10-facher Luftwechsel mit Entlüftung ins Freie über feuerbeständige Lüftungsleitungen §12 (1) Z 3

b. Umluftbetrieb mit Aktivkohle-Filter bei eingeschränkten Lagermengen (§12 (1) Z4)

8. Definitionen zur Ausführung des Blitzschutzes §21;

a. Mind. 95% der Einschläge abgefangen (§21 (4) Z2);

b. Beschreibung der Blitzschutzmaßnahmen im Explosionsschutzdokument (§21 (4) Z3) – gilt auch für bestehende Anlagen;

9. Erweiterte Unterlagen im Rahmen der Einreichung (§22 (2));

10. Erweiterte Prüfungen bei erstmaliger Prüfung (§25 (1));

a. Prüfung auf Eignung der Funktionstüchtigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Leckanzeigesysteme (§25 (1)Z3);

b. Prüfung der Eignung der Maßnahmen zum Explosionsschutz (§25 (1) Z4);

c. Materialeignungsnachweis (§25 (2) Z3);

d. Nachweis über Einhaltung der der Maßnahmen zum Explosionsschutz inkl. Eignung und Funktionsfähigkeit mechanischer Lüftungsanlagen (§25 (2) Z6)

e. Nachweis über Eignung und Funktionstüchtigkeit wesentlicher Sicherheitseinrichtungen (§25 (2) Z7

11. Genauere Definition von unzulässiger Lagerung (§31);

12. Genauere Definition von Zusammenlagerung (§32);

13. Keine Unterscheidung der Lagermengen auf Baustellen bzw. im allgemeinen und deutliche Erhöhung der Lagermengen auf Tankstellen für Gasöl auf 50.000 Liter (§36 (2));

14. Oberirdische Lagerung von Ottokraftstoffen (Motorbenzin) nur auf Betriebstankstellen in explosionsdruckstoßfestem Behälter ≦ 1.000 Liter (§36 (3));

15. Verpflichtende ‚Freiraum-Kontrolle‘ (Kontrolle des vorhandenen Flüssigkeitsstandes im zu befüllenden Behälter) vor der Befüllung der Behälter (§43 (2) Z2);

16. Verpflichtende Überfüllsicherung bei Bottom-Loading (§44 (2) Z1);

17. Füllanlagen in Räumen müssen eine mechanische Absaugung an der Entstehungsstelle haben mit einer 15 Minuten Nachlaufzeit (§44 (6));

18. Abtrennung des Betankungsbereiches bei Füllschächten /-schränken an Tankstellen zu anderen Bereichen für neue Tankstellen (§45 (2));

19. Regale in Verkaufsräumen und Vorratsräumen müssen aus nichtbrennbaren und schwer entflammbaren Werkstoffen sein (§47 (3) Z1);

20. In Verkaufsräumen muss ein Mindestabstand zu leicht brennbaren Materialen von 2,0 m eingehalten werden (§47 (3) Z2);

21. In Regalfächern dürfen nur unverpackte nicht brennbare Waren gelagert werden (§47 (3) Z3);

22. Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen (§49):

a. Tausch des Überwachungsmediums (= Behältertausch siehe Frage 81) (§49 (1) Z2);

b. Produktführenden unterirdische Rohrleitungen in Doppelwandausführung (§49 (1) Z5;

Von Seiten der Tankstellenbetreiber und Mineralölindustrie ist umfassende Kritik an dieser VO gekommen. Die BSI bemüht sich beim BMAW um Reparatur einzelner Punkte. Sollten aus Ihrer Sicht Probleme auftreten, bitten wir um Information, damit Verbesserungen vorgeschlagen werden können. Für Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.