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UVP-G-Novelle 2023

Am 1.3.2023 hat der Nationalrat eine umfassende Novellierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) beschlossen. Die Novelle dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G. Die WKÖ forderte seit langem effizientere UVP-Verfahren und hat dazu im Vorfeld zahlreiche Vorschläge vorgelegt, die nach intensiven Verhandlungen in der Novelle berücksichtigt wurden. Insgesamt gibt es mehr als 20 neue Regelungen, die nicht nur künftigen Energiewende-Projekten zur raschen Realisierung verhelfen sollen, sondern sie erleichtern und beschleunigen auch klassische Industrieanlagen-Verfahren.

 

Verfahrensbeschleunigung

Kernelement der Reform ist die bessere Strukturierung des UVP-Verfahrens, wodurch eine bewusste Verfahrensverschleppung durch Projektgegner stark eingeschränkt wird. Angemessene Fristen werden helfen, zeitraubende Wiederholungen und Verfahrensverzögerungen durch bewusst späte Vorbringungen zu unterbinden. Künftig gilt für alle UVP-Verfahren jene Präklusionsregelung, die bis dato nur in Großverfahren gemäß Allgemeinem Verwaltungsverfahrens-Gesetz (AVG) zur Anwendung kamen, d.h., dass eine Parteistellung im weiteren Verfahren nur dann zulässig ist, wenn auch innerhalb der Auflagefrist die Einwendungen erhoben werden.

Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden beschleunigt und verkürzt. Verfahrensverzögerungen durch sukzessives „Nachschieben“ von Beschwerdegründen sind künftig nicht mehr zulässig.

Künftig wird auch der Stand der Technik bereits zu Verfahrensbeginn – und nicht erst in der mündlichen Verhandlung – „eingefroren“. Damit erspart sich der Projektwerber ein ständiges zeitaufwändiges Nachziehen seiner Unterlagen an den geänderten Stand der Technik.

Auch ökologische Aspekte des Verfahrens werden durch die Novelle berücksichtigt, wie etwa eine Flexibilisierung bei Ausgleichsmaßnahmen oder die Etablierung sogenannter Flächen-Pools.

Weiters soll das Abstellen auf ein „realistisches Szenario“ (über die Umweltauswirkungen des Vorhabens) bei der Genehmigung überzogene Auflagen verhindern und damit unnötig hohe Kosten für Projektwerber vermeiden.

 

Boden und CO2

Im Hinblick auf das Schutzgut Boden ist künftig ein Bodenschutzkonzept im Rahmen der Einreichunterlagen auszuarbeiten. Eine Genehmigungsversagung aufgrund einer bestimmten Flächeninanspruchnahme oder eines bestimmten Bodenverbrauchs, wie im Rahmen des Begutachtungsverfahrens vorgesehen, ist nicht Teil der künftigen UVP. Bei der Bewertung der Begrenzung von Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik sind künftig auch Treibhausgasemissionen zu thematisieren. Klargestellt wurde hier jedoch, dass jene Betriebe, die dem Emissionshandel unterliegen, ausgenommen sind.

 

Zusätzliche Beschleunigung für Energiewendeprojekte

Um die Klimaziele schneller zu erreichen, sollen UVP-Verfahren für „Vorhaben der Energiewende“ künftig schneller durchgeführt werden. Vorgesehen sind eine Reihe substanzieller Verbesserungen für den Ausbau der Erneuerbaren. Windkraftanlagen sollen nicht an fehlender Raumplanung scheitern: Hat ein Bundesland Vorrangs- oder Eignungsflächen ausgewiesen, schadet eine fehlende Flächenwidmung der Gemeinde nicht. Gleichzeitig wird diesen Vorhaben ex lege ein hohes öffentliches Interesse attestiert.

Kontakt: Dr. Petra GRADISCHNIG | +43 5 90 900 3507 |