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UFI – Meldung an die Vergiftungszentralen

Die erste Umsetzungsfrist der harmonisierten Meldung an die Vergiftungszentralen gem. Art. 45 (4) CLP-Verordnung trat mit 1.1. 2021 in Kraft. Betroffen sind jene neu in Verkehr gebrachten Gemische für private Verbraucher, die an (End)Konsumenten verkauft werden und die „gefährliche Stoffe“ enthalten. Es besteht eine Mitteilungspflicht für gefährliche Gemische (gesundheitliche und physikalische Auswirkungen) durch Importeure und nachgeschaltete Anwender vor dem Inverkehrbringen an die benannten Stellen. Diese sind in Österreich derzeit das Umweltbundesamt sowie die Vergiftungsinformationszentrale. Weitere Fristen sind:

  • ebenfalls ab 1.1. 2021: neu in Verkehr gebrachte Gemische für die gewerbliche Verwendung
  • ab 1.1. 2024: neu in Verkehr gebrachte Gemische für die industrielle Verwendung

Aufgrund der COVID-19 Pandemie steht eine weitere Verschiebung der ersten Frist im Raum.

Derzeit bestehen in den europäischen Mitgliedsstaaten sehr uneinheitliche Regelungen. Eine Harmonisierung steht dabei im Interesse der Industrie, um harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen bereitstellen zu können. Im Prinzip soll es möglich sein, über eine zentrale Eingabemaske, Meldungen über seine Gemische abzugeben, die durch einen eindeutigen Code (Unique Formula Identifier UFI) europaweit identifizierbar sind. Dieser UFI-Code stellte aber bisher viele Branchen mit komplexen Gemischen und sich schnell ändernden Rezepturen vor einen unrealisierbaren Arbeitsaufwand. Branchenspezifische Lösungen, wie die Einführung von ICG (Interchangeable component group) oder Gruppenmeldungen für beispielsweise „Mixture in Mixture“ MIMs in Sektoren wie Zement oder Putz/Mörtelindustrie, konnten den Aufwand deutlich verringern.

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