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Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz (SAG 2022) im Nationalrat beschlossen

Am 1.6. wurde in der Sondersitzung des Nationalrats mit den Stimmen von ÖVP, Grünen, FPÖ und NEOS das Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz (SAG 2022) auf Basis eines Abänderungsantrags der Bundesregierung beschlossen (zur letzten bzw. aktuellen Entwicklung siehe zuletzt Email vom 19.5.2023). Das Gesetz gilt in der beschlossenen Form leider nur für das Jahr 2022. Da die entsprechenden EU-Beihilfeleitlinien den zeitlichen Geltungsspielraum bis 2030 ermöglichen, ist daher nun im nächsten Schritt die Verlängerung über das Jahr 2022 hinaus unerlässlich, bzw. muss für die Verlängerung des Gesetzes intensiv geworben werden; anbei die aktuelle Grafik der Umsetzung der ETS-Strompreiskompensation in anderen EU-MS. Das SAG folgt inhaltlich dem von der BSI bereits 2019 in die fachliche Diskussion eingebrachten technischen Umsetzungsvorschlag nach dem deutschen Modell.

Mit dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz (SAG 2022) soll auf der Grundlage von Art. 10a Abs. 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG und der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 („Leitlinien“) ein teilweiser Ausgleich für die im Jahr 2022 angefallenen indirekten CO2-Kosten geschaffen werden. Gegenstand der Förderung sind erhöhte indirekte CO2-Kostenbelastungen in Anlagen der im Anhang 1 angeführten (Teil-) Sektoren, unabhängig davon, ob eine Anlagen dem EU-Emissionshandel unterliegt oder nicht. Die erhöhten indirekten CO2-Kostenbelastungen sind entsprechend Punkt 3.1. der Leitlinien als jene Kosten definiert, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Die Höhe der Förderung ist mit 75 Prozent der indirekten CO2-Kosten begrenzt und ist anhand der durch die Leitlinien vorgegebenen Ermittlungsformel (Anhang 2) zu bemessen.

Die Sektoren der Stein-keramischen Industrie befinden sich NICHT auf der Liste Anhang I und sind damit nicht berechtigt, diese Kompensation zu beantragen.

Die Förderungen sollen Unternehmen aus den (Teil-)Sektoren gemäß Anhang 1 zugutekommen, die einen anlagenspezifischen Jahresstromverbrauch im jeweiligen Kalenderjahr von mehr als 1 GWh nachweisen können. Die Förderung wird für den darüber hinausgehenden Jahresstromverbrauch einer Anlage gewährt. Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden für erhöhte indirekte CO2-Kosten für das Kalenderjahr 2022 gewährt.

Siehe auch:

Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022, SAG 2022 (2051 d.B.) | Parlament Österreich (inkl. Gesetzestext)

Wie funktioniert die Strompreiskompensation? | Energieinstitut der Wirtschaft