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Novelle zum Bundes-Energieeffizienzgesetz beschlossen

Am 1.6.2023 ist das österreichische Energieeffizienzgesetz im Nationalrat mit einfacher Mehrheit beschlossen worden. Dieses Gesetz stellt die rechtliche Grundlage für die notwendigen Einsparungsziele und die dafür erforderlichen Maßnahmen dar.

Nachdem das Energieeffizienz-Reformgesetz vergangene Woche gescheitert ist, konnte nun die Novelle des Bundes-Energieeffizienzgesetzes 2014 beschlossen werden. Für das ursprünglich vorgesehene Gesetz konnte keine Zweidrittelmehrheit gefunden werden. Die meisten Bestimmungen wurden beibehalten und sind nun als eigener Teil in das bisher bestehende Energieeffizienzgesetz eingefügt. Da dies noch in Kraft ist, obwohl dessen Bestimmungen bereits mit 2020 ausgelaufen waren, wurde mit diesem Vorgehen eine Verfassungsbestimmung vermieden und das Gesetz konnte mit einfacher Mehrheit am 1.06.2023 im Parlament beschlossen werden. Die WKÖ hat dabei einen wesentlichen Beitrag geleistet und damit ein Vertragsverletzungsverfahren samt Strafzahlungen verhindert.

Die wichtigsten Punkte:

Verpflichtende Einsparungsziele

Eine der wesentlichsten Bestimmungen aus dem Gesetz sind die verpflichtenden Energieeffizienzziele. Das indikative Ziel für den Endenergieverbrauch eines Regelenergiejahres wurde für 2030 auf 920 Petajoule, anstelle von 1.050 PJ, festgelegt. Die Ziele für kumulierte Endenergieeinsparungsmaßnahmen betragen 650 PJ (bis Ende 2030), wovon 250 PJ mit Bundesmitteln finanziert werden (über die Umweltförderung im Inland UFI) und 400 PJ aus strategischen Maßnahmen kommen sollen. Bis 2030 sind die die kumulierten Endenergieeinsparungen so zu setzen, dass neue jährliche Einsparungen von durchschnittlich 1,05% erreicht werden.

Genaue Details dazu sollen durch eine, bis 2024 zu erarbeitende Strategie von Bund und Ländern, spezifiziert werden. Die Maßnahmen zur Zielerreichung werden von der E-Control nach den gleichen Maßstäben bewertet. Die verpflichtende Aufteilung der Ziele auf Bund und die jeweiligen Länder wurde nicht übernommen, da dies nur mit Verfassungsbestimmung möglich ist.

Aus für Lieferantenverpflichtung – Einführung von Beratungsstellen

Eine wesentliche Neuerung aus der Novelle ist das Ende der Lieferantenverpflichtung. Stattdessen müssen Energielieferunternehmen nun Beratungsstellen für Haushalte einrichten. Diese Beratungen müssen kostenlos über telefonische Servicestellen während der üblichen Geschäftszeiten angeboten werden. Unternehmen, die 35 GWh an Haushalte geliefert haben, müssen zusätzlich eine Beratungsstelle zu Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen einrichten. Zusätzlich müssen entsprechende Informationen zum Energiesparen auf der Website veröffentlicht werden. Überwacht wird die Umsetzung dieser Verpflichtungen von einer Monitoring Behörde. Bei Nicht-Erfüllung der Verpflichtungen drohen Verwaltungsstrafen bis zu 50.000 Euro.

Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut

Neu eingeführt wird eine Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut beim Klima- und Energiefonds. Diese soll durch Koordinierung der unterschiedlichen Behörden, Gebietskörperschaften, Energielieferunternehmen und Energieberatungs- und oder sozialen Einrichtungen die Maßnahmen bündeln und dadurch für eine besseren Zugang zu diesen Maßnahmen sorgen.

Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen §62

  • 1.b) die Zusätzlichkeit entfällt bei Renovierung bestehender Gebäude
  • Die Maßnahme ist nachweislich nach dem 31.Dezember 2020 gesetzt
  • Maßnahmen sind teilbar, wenn die Teile größer 20 MW sind. Sie sind auch übertragbar.
  • Maßnahmen im fossilen Bereich: Maßnahmen von Unternehmen, die im Prozessbereich gesetzt werden und eine Amortisationsdauer von 15 Jahren haben, können auch angerechnet werden.

Weitere Maßnahmen

Verpflichtende Energieaudits sollen weitergeführt werden (§65). Gemäß Wirkungsfolgenabschätzung sind rund ca. 2 000 große Unternehmen von der Verpflichtung betroffen, ein Energieaudit bzw. ein anerkanntes Managementsystem einzuführen und aufrechtzuerhalten. Eine im Vorjahr aufgetretene Verpflichtung muss der E-Control gemeldet werden und die Mindestvorgaben in einem standardisierten Kurzbericht zumindest alle 4 Jahre zu dokumentieren (§43).

Auch der Bund soll in seinem Wirkungsbereich, inklusive der Bundesimmobiliengesellschaft, konkrete Energieeffizienzmaßnahmen setzen und richtet Energieberater ein.

Die E-Control wird die neue Monitoring Behörde. Darüber hinaus soll sie eine elektronische Plattform betreiben, mit der die Maßnahmen gemäß Methodendokument berichtet und bewertet werden sollen. Die derzeit verfügbaren Dokumente finden Sie unter Bundes-Energieeffizienzgesetz (3426/A) | Parlament Österreich