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Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Kündigung von Arbeitsverhältnissen

 

Nach langer Übergangsfrist wird mit Oktober 2021 die Angleichung der Arbeiter an die Angestellten in Bezug auf die Kündigungsmodalitäten tatsächlich vollzogen. Der novellierte § 1159 ABGB (neu) tritt in Kraft.  Im Kollektivvertrag der Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie (KV) wurde diese kommende Gesetzesänderung bereits berücksichtigt. Insbesondere die Möglichkeit der Ausnahme für Saisonbranchen wurde genützt.

 

Als Vorfrage einer Kündigung ist nunmehr zu klären, ob ein Betrieb einer Saisonbranche zuzurechnen ist oder nicht!

§ 1159 Abs 4 ABGB: Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

 

Wer oder was sind Saisonbranchen?

Es wird also nicht auf die saisonale Tätigkeit eines einzelnen Betriebes abgestellt, sondern auf die einer ganze Branche. Überwiegen in dieser Branche die Betriebe mit saisonaler Tätigkeit, dann ist diese Branche als Saisonbranche im Sinne des § 1159 Abs 4 ABGB zu behandeln. Das bedeutet, dass ein Betrieb, der tatsächlich saisonal tätig wird, möglicherweise nicht von der Ausnahmeregelung der Saisonbranche profitieren kann und umgekehrt ein Betrieb der ganzjährig tätig ist sehr wohl unter die Ausnahme fällt.

Was ist nun eine Branche? Ganz allgemein geht man von einer gemeinsamen Kollektivvertragszugehörigkeit aus. Aber in Anbetracht der Heterogenität der Berufsgruppen die einem Kollektivvertrag zugeordnet/unterworfen sind, wirft das mehr Probleme als Lösungen auf. In unserem KV war die Zuordnung bzw. Aufteilung in einzelne Branchen bisher eher verklausuliert hineinformuliert. Mit dem KV-Abschluss 2020 wurde aber in einer diesbezüglichen redaktionellen Änderung nun für Klarstellung und somit Rechtssicherheit gesorgt:

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die den Geltungsbereichen a (Steinarbeiter), b (Zement, Faserzement) sowie d (Ziegel und -fertigteilindustrie) dieses Kollektivvertrags fachlich unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 Abs. 2 ABGB, idF BGBl I 153/2017). Die nachstehenden Kündigungsbestimmungen bleiben daher auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 Abs. 2 ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1. Juli 2021 hinaus in Geltung.

 

Regelung für Betriebe die nicht einer Saisonbranche zugeordnet werden:

Für Kündigungen die ab 1.10.2021 ausgesprochen werden sind die gleichen Fristen die wir bereits aus dem Angestelltengesetz (AngG) kennen anzuwenden.

Das sind:

im 1./2. Dienstjahr                             6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr                         2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr                         3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr                       4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr                       5 Monate
 

Beachtung ist aber auch den Kündigungsterminen zu widmen. Bisher konnte seitens des Arbeitgebers unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Dienstverhältnis zu jedem beliebigen Termin beendet werden. Es gab keinen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglich geregelten Kündigungstermin oder eben 365 Kündigungstermine pro Jahr.

Ohne eine (kollektiv-)vertragliche Regelung wäre künftig eine Kündigung nur mehr zum Ende eines Quartales möglich gewesen. Aber die Regelung im ABGB enthält ebenso wie die des AngG die Möglichkeit einer (kollektiv-)vertraglichen Regelung von Kündigungsterminen zum 15. bzw. letzten eines jeden Kalendermonats.

Da die neue gesetzliche Regelung auch auf bereits bestehende Arbeitsverträge anzuwenden ist, hätte das einen hohen Bedarf an vertraglichen Änderungen mit dem entsprechenden innerbetrieblichen Diskussionspotential bedeutet.

Bereits beim KV-Abschluss 2018 einigte man sich daher darauf, (künftige) Kündigungstermine in den KV aufzunehmen, diese sind bereits ab 1.1.2021 zu beachten:

 

Für Betriebe, die den Geltungsbereichen c (Feinkeramik, Steinzeug, Feuerfest) und e (Schleifmittelindustrie) unterworfen sind, gilt mit 1. Jänner 2021 für alle bestehenden, sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse der jeweils 15. und Monatsletzte als bereits vereinbarter Kündigungstermin iS § 1159 Abs. 3 ABGB idF BGBl I 153/2017.

 

Vorsicht: Da die tägliche Lösungsmöglichkeit in den ersten drei Monaten des Dienstverhältnisses entfällt, sollte in Ihre Vertragsmuster standardmäßig eine Probemonat-Vereinbarung aufgenommen werden.
 

Regelungen für Betriebe die einer Saisonbranche zugeordnet werden:

Für Betriebe, die einer Saisonbranche zugerechnet werden, ändert sich: Nichts! Hier bleibt es bei den bereits bisher im KV verankerten Kündigungsmodalitäten.

Das bedeutet, dass hier auch weiterhin keine Kündigungstermine zu beachten sind und die Fristen wesentlich kürzer sind:

Bei einer Betriebszugehörigkeit von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr        2 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr bis 5 Jahren                            4 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren bis 10 Jahren                     5 Wochen
Bei einer länger als 10- jährigen Betriebszugehörigkeit                            8 Wochen
 
Für die Saisonbranchen bleibt auch weiterhin die Möglichkeit einer „Probezeit“ von drei Monaten bestehen, in denen das DV ohne Einhaltung einer Frist gelöst werden kann.

Kontakt: Mag. Kathrin DESCH | +43 5 90 900 3356 |