Eine Novelle der Deponieverordnung wurde am 1.4.2021 im BGBl II 144/2021 veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte:
- Umsetzung der im Zuge des EU-Kreislaufwirtschaftspakets 2018 veröffentlichten Änderungen der EU-Deponierichtlinie (EU 2018/850): Deponierungsverbot für POP-Abfälle (mit persistent organischen Schadstoffen belastet), getrennt zu sammelnde Abfälle (Papier, Metall, Kunststoff, Glas …), Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten sowie bestimmte Abfallarten, die nach der Recycling-BaustoffVO getrennt zu sammeln sind. Der Fachverband war, mit den Unternehmen der Gipsindustrie, in enger Abstimmung mit dem BMK für eine praxisnahe Umsetzung der Vorgaben.
- Angelehnt an die Bestimmungen zur Deponierung von Asbestabfällen werden Vorgaben zur Deponierung von künstlicher Mineralwollen mit gefahrenrelevanter Fasereigenschaft auf Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien in der DVO 2008 (§ 10c Künstliche Mineralwollabfälle) eingefügt. Gleichzeitig wird die Möglichkeit zur Deponierung bis zum 31.12.2026 begrenzt.
UPDATES & NEUERUNGEN: