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Begutachtung Green Claims Richtlinie

10.05.2023

Die Europäische Kommission (KOM) hat eine öffentliche Konsultation zu ihrem Vorschlag einer Green Claims-Richtlinie gestartet, die bis Anfang Juli läuft.

 

KonsumentInnen sollen durch den Vorschlag mehr Orientierung beim Einkauf erhalten, um besser über die Nachhaltigkeit ihres Konsums entscheiden zu können. Über die vorhandenen Labels wie Umweltzeichen und EMAS hinaus soll es eine Bewertung geben, die wissenschaftsbasiert über die Umwelteigenschaften der Produkte Auskunft gibt.

 

Dazu gibt es bereits einen RL-Vorschlag über die Stärkung des ökologischen Wandels im Verbraucherrecht mit dazugehörigen Revisionen der RL über unlautere Geschäftspraktiken und der RL über Verbraucherrechte. Diese regeln grundsätzlich, dass Behauptungen über Umwelteigenschaften von Produkten oder Unternehmen („Green Claims“) nicht unwahr sein dürfen („Greenwashing“) und umgekehrt wissenschaftsbasiert belegt werden müssen.

 

Der vorliegende Vorschlag zu Green Claims, der aus der Generaldirektion Umwelt der KOM stammt, regelt die Details, wie diese Belegung von Umweltaussagen über Produkte oder Unternehmen, also die Belegung der Green Claims, zu geschehen hat. Parallel zum Green Claims-Vorschlag gibt es einen Vorschlag zu „Right to Repair“, der bereits bei der RP-Abteilung in Begutachtung ist.

 

Anbei finden Sie den „Green Claims RL-Vorschlag“ mit ersten Kommentaren der Fachverbände Steine-Keramik, Bergbau-Stahl sowie der metalltechnischen Industrie, die in einer gemeinsamen Besprechung erarbeitet wurden.

 

Allgemeine Überlegungen sind wie folgt zusammengefasst:

 

  • Zu idealistischer Ansatz, dass ein objektiver Vergleich von Produkten damit möglich wird. Ein Vergleich an sich zwischen einzelnen Produkten scheint weder zielführend noch frei von Missbrauchsmöglichkeiten (Imageschaden) zu sein.
  • Zu idealistischer Ansatz, dass importierte Produkte mit verlässlichen Angaben oder Daten versehen werden können, die dem Standard der EU entsprechen.
  • Verquickung von Rechtsmaterien (Ökodesign, Chemikalienrecht, Green Claims, CS3D Lieferkettengesetz, CSRD Nachhaltigkeitsreporting)
  • Life-Cycle-Assessment ist noch nicht universell vergleichbar, insb. die technischen Vorgaben / Daten(verfügbarkeit) / Annahmen
  • Betrachtung über die gesamte Wertschöpfungskette und den gesamten Lebenszyklus steht in keinem Verhältnis zur Freiwilligkeit dieser Claims.
  • Für einen Vergleich mit der „common practice“ fehlen Benchmarks / Marktwissen für die objektive Beurteilung
  • Die RL muss objektiv belegbar machen, was am Markt wirtschaftlich möglich ist und was nicht.
  • Aus Sicht der Industrie muss sichergestellt werden, dass etablierte und zukünftige Industriestandards als gleichwertige „environmental labels“ anerkannt werden und die wissenschaftlichen / technischen Grundlagen & Methoden auf denen diese aufbauen. Die Industrie muss die Möglichkeit haben, im internationalen Wettbewerb zu bestehen und profitabel zu bleiben. Der Gesetzgeber sollte sich ansehen, welche Daten bereits vorhanden sind und darauf zurückgreifen, ohne neue Datenbeschaffung zu verordnen.
  • Für die Industrie muss Rechtssicherheit geschaffen werden, weil sonst die laufende Änderung der Rahmenbedingungen droht. (Stichwort: Delegated Acts)
  • So wie die RL heute ausformuliert ist, ist absehbar, dass – außer von der EU in Artikel 1 abgesegneten Claims – keine privaten oder öffentlichen Claims verwendet werden (wegen Kosten / administrativer Aufwand etc). Damit fehlen den Konsumenten jene Informationen, die die RL standardisiert zur Verfügung stellen will.

 

 

 

 

Kontakt: Mag. Cornelya VAQUETTE | +43 5 90 900 3537 |