Am 22.12.2023 wurde das Budgetbegleitgesetz 2024 im Bundesgesetzblatt BGBl I 2023/152 veröffentlicht. Mit diesem Gesetz (siehe dessen Artikel 24) wurde auch § 6 des Altlastensanierungsgesetzes (Höhe der Beiträge) geändert.
Die Altlastenbeiträge werden ab 1.1.2025 um ca. 15% erhöht:
§ 6. (1)
Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
1. a) Aushubmaterial oder
b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder
c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,
ab 1. Jänner 2008 8,00 Euro
ab 1. Jänner 2012 9,20 Euro
ab 1. Jänner 2025 10,60 Euro,
2. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 2008 87,00 Euro
ab 1. Jänner 2025 100,10 Euro.
§ 6 (4)
Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 2008 8,00 Euro
ab 1. Jänner 2012 9,20 Euro
ab 1. Jänner 2025 10,60 Euro
2. Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 2008 18,00 Euro
ab 1. Jänner 2012 20,60 Euro
ab 1. Jänner 2025 23,70 Euro
3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
ab 1. Jänner 2008 26,00 Euro
ab 1. Jänner 2012 29,80 Euro
ab 1. Jänner 2025 34,30 Euro.
Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.
§ 6 (4a)
Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1
Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
ab 1. Jänner 2006 7,00 Euro
ab 1. Jänner 2012 8,00 Euro
ab 1. Jänner 2025 9,20 Euro.
§ 6 (4b)
Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
ab 1. Jänner 2008 7,00 Euro
ab 1. Jänner 2012 8,00 Euro
ab 1. Jänner 2025 9,20 Euro.