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Abfallwirtschaftsgesetz

01.07.2021

AWG-Novelle 2021

Am 9.6.2021 endete die Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf der AWG-Novelle 2021. Mit dieser Novelle sollen das EU-Kreislaufwirtschaftspaket, die SUP-Richtlinie (Single Use Plastic) und die POP-Verordnung (Persistant Organic Pollutants) umgesetzt werden. Darüber hinaus werden damit einzelne Punkte aus dem Regierungsgrogramm abgearbeitet.

 

Ausgewählte Bestimmungen im Überblick:

  • Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket bringt die Übernahme europarechtlich geprägter Begriffsdefinitionen sowie Vorgaben zu Recyclingzielen, zur Abfalltrennung und zur Abfallvermeidung.

 

  • Das Inverkehrsetzen von Einwegkunststoffen (wie Take-Away-Verpackungen, Plastikbesteck, Trinkhalme etc.) soll grundsätzlich verboten werden; Ausnahmen davon bestehen etwa für den medizinischen Bereich. Darüber hinaus soll – unabhängig von einer „Einwegeigenschaft“ – das Inverkehrbringen von Kunststoffen verboten werden, die nicht hinreichend biologisch abbaubar sind (Stichwort Mikroplastik).

 

  • POP-Abfälle, egal ob gefährlich oder nicht gefährlich, sind per Begleitschein aufzuzeichnen.

 

  • Vorgesehen ist eine Kennzeichnungspflichten für Ein- bzw. Mehrweg und Angebotsquoten für den Handel; die bisherige Verordnungsermächtigung für Pfandsysteme bleibt unangetastet.

 

  • Schiene statt Straße: Ab 2023 sollen Abfalltransporte über 3 t mit einer Transportstrecke ab 300 km im Inland grundsätzlich mit der Bahn erfolgen; ab 2024 soll dies ab einer Transportstrecke von 200 km und ab 2025 ab 100 km gelten.

 

  • Feststellungsbescheide betreffend die Sammler- und Behandlererlaubnis bzw. die Anlagengenehmigung sollen bei Vorliegen rechtlicher oder formaler Mängel von der BMK abgeändert oder aufgehoben werden können.

 

  • Die Abfallende-Kriterien werden an EU-Vorgaben angepasst, das Abfallende allerdings auch künftig erst bei erfolgter Substitution bejaht.

 

  • Importverbot für bestimmte vermischte, vermengte oder vorbehandelte Abfälle aus industriellen Verarbeitungsprozessen zum Zweck der Deponierung.

 

  • Verantwortliche Personen gemäß § 26 Abs. 6 AWG sollen – wie dies bereits bei abfallrechtlichen Geschäftsführern der Fall ist – zu verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG werden – mit der Konsequenz, dass sie selbst für Übertretungen abfallrechtlicher Bestimmungen haften.

 

  • Umweltorganisationen sollen erweiterte Beschwerderechte grundsätzlich unabhängig von ihrer Beteiligung im Anlagengenehmigungsverfahren bekommen.

UPDATES & NEUERUNGEN

Kontakt: Dr. Petra GRADISCHNIG | +43 5 90 900 3507 |