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Abfallverbrennungs-VO 2024

Am 13.5.2024 wurde die Abfallverbrennungsverordnung 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl II 118/2024) kundgemacht.

Wesentliche Inhalte:

  • Anpassung an den Stand der Technik
    • Umsetzung der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung
    • Messtechnik (inkl. Aktualisierung der Normen)
    • Ersatzbrennstoffe und Ersatzbrennstoffprodukte: Anpassung an die Vorgaben der neuen internationalen Normen ISO/TC 300 „Solid recovered fuels“; Einführung einer Konformitätserklärung beim Abfallende entsprechend Abfallrahmenrichtlinie
  • Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung
    • Vorschreibung einer Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen aus Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 ab 1. Jänner 2033 unter weitgehender Zerstörung bzw. Schaffung verlässlicher Senken für die im Klärschlamm enthaltenen Schadstoffe. Dabei wird vorrangig die Monoverbrennung von Klärschlamm und Phosphorrückgewinnung aus der Verbrennungsasche vorgeschrieben
  • Notfallparagraf
    • Mit § 14 Abs. 4 wird eine Notfallregelung für den Fall eingeführt, dass Erdgas oder andere Betriebsmittel (wie zB Harnstoff) nicht zur Verfügung stehen.

Übergangsfristen/In-Krafttreten

  • Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, wobei der „Notfallparagraf“ §14 Abs. 4 bereits mit dem der Kundmachung folgenden Tag befristet bis 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt wurde.
  • Für die Kalibrierung und die Funktionsprüfung von automatischen Messeinrichtungen müssen befugte Fachpersonen oder Fachanstalten bis 31. Dezember 2026 keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sein.
  • Die zurzeit gültige Abfallverbrennungsverordnung (BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 127/2013) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.