Mineralrohstoffgesetz - MinroG
Fakten und Neuigkeiten zum Bergrecht
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Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen und des Mineralrohstoffgesetzes 

Der Nationalrat hat eine umfassende Novelle zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L- Novelle 2010) beschlossen. Die Novelle erfolgt in Umsetzung der neuen Luftqualitäts-RL der EU (Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft in Europa, CAFE-RL) vom 21. Mai 2008. Die RL ist bis 11. Juni 2010 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Nach intensiven Verhandlungen ist es der WKÖ gelungen, ein insgesamt ausgewogenes Gesamtpaket zu erreichen, in dem neben luftreinhaltepolitischen auch standortpolitischen Erfordernissen Rechnung getragen wird.

- Anpassung an die EU-Grenzwerte
Allen voran konnte die so dringend erforderliche Angleichung an die EU-Grenzwerte durchgesetzt und damit ein eklatanter Nachteil für den Wirtschaftsstandort Österreich endlich behoben werden. Die gegenüber den EU-Werten deutlich strengeren Grenzwerte des IG-L bei den Luftschadstoffen PM10  (um 28,6%) und bei NO2 (um 25%) haben bisher in Sanierungsgebieten Betriebsansiedelungen oder -erweiterungen massiv erschwert, aber auch die Realisierung wichtiger Infrastrukturvorhaben in Frage gestellt.
Mit der Novelle werden nun anstelle der strengeren österr. Grenzwerte die EU-Werte bei der Genehmigung von Betriebsanlagen sowie bei Straßenprojekten in Sanierungsgebieten (§ 20 Abs 3) ebenso maßgeblich wie bei der Anordnung von Luftreinhaltemaßnahmen im Bereich Altanlagen oder im Verkehrsbereich (§ 9a).
Durch das Abstellen auf die weniger strengen EU-Grenzwerte wird künftig die Genehmigung von Neuanlagen in Sanierungsgebieten erleichtert. Das ist auch luftreinhaltepolitisch sinnvoll, da damit moderne Anlagen nicht mehr weiter verhindert werden.
Diese neue Regelung des § 20 Abs 3 IG-L wurde auch wieder in § 77 Abs 3 GewO (im Rahmen der GewO-Novelle 2010, die am 22.6.dJ im Wirtschaftsausschuss beschlossen worden ist) nachvollzogen sowie im Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und im Mineralrohstoffgesetz. Damit gelten die Erleichterungen auch für Anlagen, die diesen Gesetzen unterliegen.
Die geänderten Bestimmungen der §§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 3 Z 6 und § 120 Abs. 1 MinroG sind am 19. August 2010 in Kraft getreten.
Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen und des Mineralrohstoffgesetzes BGBl I 65/2010
 

Verordnung, mit der das Mineralrohstoffgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Bergbauabfall-Verordnung) 

Auf Basis des Bergbauabfallgesetzes, umgesetzt im Mineralrohstoffgesetz, wurde vom Wirtschaftsministerium die Bergbauabfall-Verordnung am 30.4.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl II 130/2010) veröffentlicht. Damit wird die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, ins innerstaatliche Recht umgesetzt. Die BBA-VO enthält konkrete Regelungen betreffend Abfallbewirtschaftungsplan, Abfallentsorgungsanlagen, Sicherheitsmanagement usw. in Bezug auf bergbauliche Abfälle. Grundsätzlich ist daher immer die Frage zu klären, ob überhaupt bergbaulicher
Abfall vorliegt, wenn ja, sind die Bestimmungen der erwähnten Regelungen einzuhalten. In der überwiegenden Zahl der Kiesgruben und Steinbrüche fällt kein Bergbauabfall an bzw. wird dessen Behandlung in den Gewinnungsbetriebsplänen beschrieben.
Bergbauabfall-Verordnung BGBl II 130/2010
 

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes und das Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (Bergbauabfallgesetz) 

Am 17. November 2009 wurde im BGBl. I 115/2009 das Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Bergbauabfallgesetz), kundgemacht. Damit wird die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, ins innerstaatliche Recht umgesetzt.
Bergbauabfallgesetz BGBl 115/2009
 

Bergbau - Sprengverordnung


Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat am 4. März 2009 im BGBl. II 60/2009 die Verordnung, mit der Vorschriften über das Sprengen im Bergbau erlassen werden (Bergbau-Sprengverordnung - BSpV) sowie die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird, erlassen. Ziele dieser Verordnung sind
1. der Schutz von Personen (ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit,
2. der Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen vor einer Gefährdung,
3. der Schutz der Umwelt und von Gewässern vor einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung,
4. der Schutz der Lagerstätte und
5. der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.

Mit dieser Verordnung werden die bisher relevanten Teile der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung das Sprengen betreffend außer Kraft gesetzt.
Bergbauspreng-Verordnung - BSpV (57KB)
 

Abstandsverordnung für den Kohlenwasserstoffbergbau


Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten erlassen, die am 1.2.2006 in Kraft tritt. Sie ersetzt die Verordnung BGBl. Nr. 410/1983 über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten. 

Grundsätzliche Sicherheitsabstände (§§ 1 und 2): Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen (zB Wohnhäusern, Betriebseinrichtungen) müssen grundsätzlich die im § 1 angegebenen Abstände und zu Anlagen zur Gewinnung geothermischer Energie (zB Tiefenerdwärmesonden) nach § 2 Abs. 2 Z 1 MinroG die Abstände nach § 1 Z 1 eingehalten werden. Dazu kommen noch Sonderabstände zu Bohrlöchern von Sonden. 

Höhere Sicherheitsabstände als nach § 1 (§ 3): Davon abweichende Sicherheitsabstände sind einzuhalten, wenn diese einem Bergbauberechtigten nach § 29 der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, vorgeschrieben wurden. Das BMWA ist dem Ersuchen der WKÖ nachgekommen, dass höhere Sicherheitsabstände auch auf Antrag des Bergbauberechtigten vorgeschrieben werden können, wenn dies im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist. 

Niedrigere Sicherheitsabstände als nach § 1 (§ 4): Auf Antrag können aber im Einzelfall auch niedrigere Sicherheitsabstände als nach den § 1, 2 oder 3 Abs. 1 vorgesehen/vorgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass im konkreten Fall die Gefahren, die die Verordnung vor Augen hat, nicht bestehen oder durch andere Maßnahmen verhütet werden.
KW-Abstandsverordnung (32 KB)
 

UVP-Leitfaden Bergbau


Ziel dieses Leitfadens des Lebensministeriums ist es, ProjektwerberInnen, Behörden, PlanerInnen und der Öffentlichkeit für Bergbauvorhaben
    * einen knappen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen der UVP-Pflicht und des UVP-Verfahrens,
    * Hilfestellung bei der Auswahl und Konkretisierung der Inhalte einer Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und
    * Richtlinien für die Durchführung der Einzelfallprüfung
zu geben.
UVP-Bergbau Leitfaden - Stand Juli 2006 (314KB)
 

Sprengarbeitenverordnung


Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im BGBl II 358/2004 die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, kundgemacht 
Damit werden die einschlägigen Bestimmungen

  • der Druckluft- und Taucharbeiten-VO,
  • der VO über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen,
  • der Allgemeinen Bergpolizei-VO,
  • der Erdöl-Bergpolizei-VO,
  • der Bauarbeiterschutz-VO
sowie zur Gänze die durch das ASchG bzw. das MinroG übergeleiteten Bestimmungen
  • der VO über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten und
  • der Bergpolizei-VO über verantwortliche Personen - BPV-Pers
außer Kraft gesetzt. Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999_ zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
  • 1. die in § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG übergeleiteten §§ 139 bis 156, §§ 158 bis 171, §§ 173 bis 184, §§ 275 bis 281 und 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002,
  • 2. der in § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG übergeleitete § 80 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002.
Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung die noch geltenden Bestimmungen (Inhaltsverzeichnis, §§ 54 bis 56) der in § 196 Abs. 1 Z 8 MinroG übergeleiteten Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, außer Kraft treten. Die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau – BPV-Pers, BGBl. II Nr. 9/2003, bleibt unberührt.
(Sprengarbeitenverordnung - SprengVO
Richtlinie für die Mindestanforderungen an Tagbaugrundrisse


Der Fachausschuss für Markscheidewesen und Bergschäden des Bergmännischen Verbandes Österreich hat zur Unterstützung für die Unternehmer eine Richtlinie für die Mindestanforderungen an Tagbaugrundrisse (Tagbaukartenwerk) erstellt. Wir stellen Ihnen diese Richtlinie hier zur Verfügung mit dem Bemerken, dass es durchaus sinnvoll ist, österreichweit zumindest grundlegende Anforderungen an Tagbaugrundrisse vereinheitlicht zu erstellen, um so den Behörden ein leichteres und rascheres Bearbeiten der Unterlagen zu ermöglichen.
Richtlinie Tagbaugrundrisse (14 KB pdf)
 

Notfallplan für alle mineralischen Rohstoffgewinnungsbetriebe


Gemäß § 109 MinroG hat jeder Bergbauberechtigte einen auf den Bergbau zugeschnittenen Notfallplan für Unfälle, gefährliche Ereignisse und vernünftigerweise vorhersehbare Natur- und Industriekatastrophen aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren.
Ein Leitfaden dazu wurde im Jahr 2000 vom Fachverband der Bergwerke und Eisen erzeugenden Industrie erarbeitet und kann hier heruntergeladen werden.

Notfallplan - Leitfaden (3.193 KB pdf)
Notfallplan Ausfüllhilfe (136 KB xls)

BITTE BEACHTEN: Das Rufnummernverzeichnis im Notfall-Leitfaden enthält nicht mehr aktuelle Daten, 
bitte verwenden Sie das aktuelle Rufnummernverzeichnis der Montanbehörde, Link siehe nächste Zeile!
 
Informationen zum Thema Sicherheit und Rettungswesen im Bergbau und in den anderweitig genutzten Bergbauhohlräumen 

-> Homepage der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH 

-> www.hauptstelle.at

Rufnummernverzeichnis - Grubenrettungs- und Gasschutzwesen

Für den untertägigen Bergbau und Bergbaue mit wechselseitiger Beeinflussung von ober- und untertägigen Einrichtungen (Schachtgewinnung etc.) wird von der Montanbehörde ein Rufnummernverzeichnis erstellt, das bei außergewöhnlichen Vorfällen zur Verbesserung der Kommunikation im Grubenrettungswesen dienen soll. Das Verzeichnis wird regelmäßig gewartet, Änderungen können direkt bei der Montanbehörde bekannt gegeben werden. Sie finden dieses auf der Homepage des BMWA bzw. der Montanbehörde unter -> http://www.bmwfj.gv.at/EnergieUndBergbau/SicherheitImBergbau/Documents/Rufnummernverzeichnis%202010%20Homepage.pdf
 

Mineralrohstoffgesetz  Novelle 2001  -  RECHTSINFORMATION
Ein Leitfaden zur Anwendung der Neuregelungen durch die Novelle 2001 zum Mineralrohstoffgesetz. 
Anfragen richten Sie bitte an Mag. Robert Wasserbacher TEL 05 90 500 - 3534
Leitfaden MinroG - Novelle 2001 (53 KB pdf)
Mineralrohstoffgesetznovelle 2001 - beschlossen und kundgemacht


Die Novelle 2001 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG wurde am 21. November 2001 vom Nationalrat und am 6.12.2001 vom Bundesrat beschlossen. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 8.1.2002 unter der Nummer BGBL. I 21/2002 .

Damit tritt die Novelle wie im Gesetz vorgesehen am 1. Jänner 2002 in Kraft (siehe aber die speziellen Übergangsregelungen im Gesetzestext).
844 der Beilagen (XXI. GP)-Nationalratsvorlage
833 der Beilagen (XXI.GP)-Regierungsvorlage
153/ME (XXI. GP)-Ministerratsvorlage
Parlamentspresseaussendung
 

Neuorganisation der Montanbehörde im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Die Organisation der Montanbehörde, die Aufgabenbereiche und zuständigen Mitarbeiter in der Montanbehörde werden ab 1. Jänner 2002 neu organisiert. Entnehmen Sie dem Schreiben des BMWA die genaue Organisationsstruktur.
 

Liste der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Zentren Österreichs
Information des ZAI gem. § 75 Abs.4 und § 80 Abs.4 ASchG

Die entsprechenden Listen finden Sie auf der Homepage der Arbeitsinspektion unter Service  > Publikationen - Download  >Download von Foldern, Broschüren und Studien. 
Download Seite für Listen der Arbeitsinspektion
 

Rechtsauskunft des BmwA, Montanbehörde, zu Kieswaschschlämme und AlSAG - Beitragspflicht


Information für die Mitgliedsunternehmen zur Interpretation der Begriffe "Berge, taubes Gestein" und Altlastensanierungsbeitragspflicht gemäß § 2 Abs.5 Zif.2 AlSAG
Rechtsauskunft Montanbehörde
 

Rechtsauskunft des BmwA, Montanbehörde, zu Seitenentnahmen und MinroG - Anwendbarkeit


Informationen für die Mitgliedsunternehmen zur Interpretation des Begriffes "Gewinnen" gemäß § 2 Abs.1 Zif.1 MinroG
Seitenentnahmen und MinroG
 

Rechtsauskunft des BmwA zu Gewinnungsbetriebsplan und Mitgliedschaft zu Wirtschaftskammern


Informationen für die Verwaltungsbehörden über die Auswirkungen des Gewinnungsbetriuebsplans und Auslösen der Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern gem. WKG 1998
Gewinnungsbetriebsplan und Mitgliedschaft Wirtschaftskanmmer
 

Rechtsauskunft des BmwA, Zentralarbeitsinspektorat, zur
Abgrenzung - Baukoordinationsgesetz und MinroG

Informationen für die Mitgliedsunternehmen zur Abgrenzung Bauarbeitenkoordinationsgesetz und MinroG
BauKG und MinroG
 


Mineralrohstoffgesetz - MinroG 


BGBl. Nr.: I 38/1999
 

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes


Das 1. Euro Umstellungsgesetz - Bund, hat auch Auswirkungen auf die Währungsbeträge im MinroG. Mit der Umstellung auf den Euro werden die bisherigen Schillingbeträge geändert. Dabei hat Finanzminister Grasser seine Zusage, die Beträge nicht zu erhöhen, eingehalten. Die Beträge wurden durchwegs abgerundet umgerechnet. BGBl. Nr.: I 98/2001 - Artikel 135
 

Novelle des Mineralrohstoffgesetzes


BGBl. Nr.: I 184/1999 vom 19.8.1999

Bergung von Personen
 

Novelle des Mineralrohstoffgesetzes


BGBl. Nr.: I 197/1999 vom 7.10.1999

Druckfehlerberichtigung
 

Mineralrohstoffgesetz Kommentar


Eine konsolidierte Fassung des Gesetzes (Stammfassung und Novelle -635 KB) inklusive der Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage, mit Stand Jänner 2002, zusammengestellt von der WK Oberösterreich, können Sie hier abrufen.

Eine Kurzzusammenfassung über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe, für das Mineralrohstoffgesetz Anwendung findet, wurde von Mag. Pinter, Wirtschaftskammer Niederösterreich, verfasst. 
 


Verordnung - Verantwortliche Personen im Bergbau


Die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau - VPB-V wurde am 14. Jänner 2003 im Bundesgesetzblatt unter der Nummer BGBl Nr.: II 9/2003 kundgemacht und tritt mit 1. Jänner 2003 rückwirkend in Kraft.
 

Broschüre 2003 - Verantwortliche Personen im Bergbau


Das BMWA hat eine Publikation zum Thema Verantwortliche Personen im Bergbau herausgegeben.
Broschüre im pdf Format 570KB
 

Markscheideverordnung 


über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen BGBl Nr.: II 69/2001 vom 2. Februar 2001.
 

Sprengmittelverordnung


über die Anforderungen an Sprengmittel, an die Betriebssicherheit, CE-Konformitäts-Kennzeichnung sowie bestehende Inverkehrbringensrechte und Übergangsbestimmungen für Prüftätigkeit BGBl. Nr.: II 27/2001.
 


Bericht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (BmWA) gemäß § 222 MinroG an das Parlament per 1. Juli 2000


Bericht an das Parlament
 

Erlass des Zentralarbeitsinspektorates


Klarstellung der Zuständigkeit zur Prüfung der Bestimmungen des ArbeiterInnenschutzgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes in der Rohstoffgewinnungsbranche.
Erlass ZAI-Zuständigkeit
 

Liste der Sachverständigen - Markscheider
vor denen die Prüfung zum Nachweis der für einen Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens abgelegt werden kann. 

Liste der Sachverständigen - Betriebsleiter und -aufseher,
vor denen die Prüfung zum Nachweis der für die Leitung oder für die technische Aufsicht bei einem Bergbaubetrieb (Abteilung) erforderlichen theoretischen Kenntnisse abgelegt werden kann. 

Diese Listen können Sie in der Montanbehörde, Abteilung IV/8 - Bergbau-Technik und Sicherheit, 1200 Wien, Denisgasse 31, Tel +43 1 71100-0, post@iv8.bmwa.gv.at, anfordern.
 

Erlass zum Mineralrohstoffgesetz - Anwendung des MinroG 


Ausgabe vom 3. Februar 1999
Erlass-Anwendung MinroG
 

Erlass zum Mineralrohstoffgesetz - Erläuterungen zum § 3 Z 4 MinroG


Ausgabe vom 9. Februar 1999
Erlass-Erläuterungen § 3 Z4
 

Erlass zum Mineralrohstoffgesetz - Bestellung von verantwortlichen Markscheidern und eine Lösung der damit verbundenen Rechtsfragen


Ausgabe vom 1. Juli 1999
Erlass-Markscheider
 

Musterkatalog der Fragestellungen mit Antworten


für die Prüfung für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis von im § 174 Abs. 1 des MinroG angeführten Rechtsvorschriften.
Musterfragen Ausbildung Betriebsleiter
 

Leitfaden zur Anwendung des MinroG


Leitfaden MinroG
 


Für die Rohstoffgewinnung in Österreich wichtige Informationen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit erhalten Sie im Internet auf der Seite des BMWA unter dem Schwerpunkt "Energie und Bergbau".
Homepage des BMWA - Energie und Bergbau
Wichtige Gesetzestexte und Rechtsinformationen erhalten Sie über das Rechtsinformationssystem RIS des Bundes, wo Sie Bundesgesetzblätter, Entscheidungen zu Bundes- und Landesrecht, diverse Bundesstellen und Gesetzesentwürfe.


Rechtsinformationssystem des Bundes
 

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Pressemeldung der Parlamentskanzlei anläßlich des Beschlusses der MinroG Novelle 2001 im Nationalrat:
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Ressort: II


Schlagworte: Parlament/Verträge/Mineralrohstoffgesetz
PARLAMENTSKORRESPONDENZ/01/21.11.2001/Nr. 803
KONSENS BEI INTERNATIONALEN VERTRÄGEN, DISSENS BEI ROHSTOFFABBAU

UMSTRITTENE NOVELLIERUNG DES MINERALROHSTOFFGESETZES

Abgeordneter EDER (S) kritisierte, dass die 300-Meter-Schutzzone aufgeweicht und das Mitspracherecht der Gemeinden reduziert wurde, und zog das Fazit, die Schotterlobby habe sich bei diesem Gesetz durchgesetzt.

Abgeordneter Dr. GROLLITSCH (F) zeigte kein Verständnis für die Kritik der Opposition und erinnerte daran, dass die Gesetzesänderung auch von der Gewerkschaft und von Grün-Organisationen unterstützt wurde.

Abgeordnete Dr. PETROVIC (G) beklagte hingegen eine weitgehende Aufweichung der erkämpften Schutzbestimmungen und bemerkte, die Versprechungen, die im Gefolge des Lassing-Unglücks gemacht wurden, zählten für die Regierungsparteien heute offenbar nicht mehr. Von Bürgerbeteiligung und Mitsprache sei jedenfalls in diesem Gesetz keine Rede.

Abgeordneter KOPF (V) verteidigte die Lockerung der 300-Meter-Grenze und argumentierte, nun werde auf die tatsächliche Belastung, und nicht mehr auf Meter abgestellt. Im Übrigen repariere das Gesetz überzogene Bestimmungen, die anlässlich der Lassing-Katastrophe "passiert" waren.

Abgeordnete Mag. SIMA (S) sah durch dieses Gesetz Anrainerrechte und Umweltstandards gefährdet. Heftige Kritik übte sie an der Lockerung der Schutzgrenzen. Die Novelle verfolgt nach den Worten Simas den Grundsatz: Deregulierung um jeden Preis auf Kosten der Lebensqualität der Betroffenen.

Abgeordneter HAIGERMOSER (F) bezeichnete das Gesetz im Gegensatz zu seiner Vorrednerin als modern, praktikabel und umweltschonend. Mit Nachdruck stellte er fest, dass bei der Novelle sämtliche Umweltstandards eingehalten wurden.

Abgeordneter Mag. GASSNER (S) ortete Widersprüche zur Verwaltungsreform und verwies auf die zentrale Zuständigkeit des Ministers. Bürgernähe bedeute überdies bei diesem Gesetz, dass die Schottergruben durch die Aufweichung der Schutzzonen nun näher an die Bürger rücken, stellte Gassner pointiert fest.

Wirtschaftsminister Dr. BARTENSTEIN verteidigte die Aufhebung der 300-Meter-Grenze mit dem Argument, die neue Bestimmung sei eine Verbesserung im Sinne der Bürger. Künftig stelle das Gesetz darauf ab, wie viel Lärm oder wie viel Staub der Bürger von der Schottergrube zu erwarten habe. Bartenstein unterstrich darüber hinaus, dass in Hinkunft weiter die Bezirkshauptmannschaften für Schottergruben zuständig sein werden.

Abgeordneter SCHWARZENBERGER (V) erinnerte daran, dass mit der seinerzeitigen Beschlussfassung des Mineralrohstoffgesetzes die Rechtslage für den österreichischen Bergbau massiv geändert worden sei. In der Praxis hätten sich einige Bestimmungen des Gesetzes als kompliziert und lückenhaft erwiesen, zudem habe sich gezeigt, dass sie einen hohen Verwaltungsaufwand erforderten. Schwarzenberger erachtet daher eine Novellierung des Gesetzes für erforderlich.

Abgeordneter Ing. GARTLEHNER (S) warf der Regierung vor, durch verwaltungsvereinfachende Maßnahmen Bürgerrechte zu reduzieren. Er sei skeptisch, dass sich die im Mineralrohstoffgesetz vorgesehenen Liberalisierungen zum Wohle der Bürger auswirken werden, sagte er. Daher werde die SPÖ das Gesetz ablehnen.

Abgeordneter DI HOFMANN (F) kann in der Novellierung des Mineralrohstoffgesetzes kein Entgegenkommen für die "Schotterlobby" erkennen. Seiner Ansicht nach kommt es durch die im Gesetz vorgesehene flexiblere Handhabung zu keiner Verschlechterung für die Anrainer. Insgesamt wertete Hofmann die Novelle als volkswirtschaftlich sinnvoll.

Abgeordneter DI KUMMERER (S) kritisierte, durch die seinerzeitige Abschaffung der Bergbehörde sei nunmehr der Wirtschaftsminister in weiten Bereichen des Mineralrohstoffgesetzes "One-Stop-Shop-Minister". Gegen Bescheide des Bundesministers gebe es aber keine Einspruchsmöglichkeit, es bleibe nur der Gang zum Verwaltungsgerichtshof.

Abgeordneter Mag. KOGLER (G) meinte, man könne ihm die Liberalisierung des Mineralrohstoffgesetzes nicht als umwelt- und bürgerfreundlich verkaufen. Seiner Ansicht nach wäre es außerdem nicht notwendig gewesen, vor drei Jahren das Mineralrohstoffgesetz als "Husch-Pfusch-Gesetz" zu verabschieden. Schotterabbau und Anrainerrechte hätten auch in anderer Form in ein "vernünftiges Lot" gebracht werden können.

Die Mineralrohstoffgesetznovelle 2001 wurde vom Nationalrat mehrheitlich verabschiedet. Auch die dem Ausschussbericht zum Mineralrohstoffgesetz beigedruckte Entschließung erhielt mehrheitliche Zustimmung.



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