|
|
||
| Leitfaden zur Interpretation des Bergbauabfall-Gesetzes
und der Bergbauabfall-Verordnung
Der Fachverband
Steine-Keramik / das Forum Rohstoffe hat gemeinsam mit den Fachverbänden
Bauhilfsgewerbe, Bergwerke-Stahl und Mineralölindustrie in Abstimmung
mit dem Wirtschaftsministerium (Montanbehörde) einen Leitfaden zur
Interpretation des Bergbauabfallgesetzes und der -verordnung erarbeitet.
Dieser Leitfaden soll einen raschen Einstieg in die Materie ermöglichen,
aber auch umfassend die neuen Regelungen über Bergbauabfall, dessen
Abgrenzung und die Abfallbehandlung darlegen.
|
||
| Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer
bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau - TAV
Der Bundesminister
für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Verordnung über
den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten
im Tagbau (Tagbauarbeitenverordnung – TAV) am 13.12.2010 im BGBl
II 416/2010 veröffentlicht. Die TAV tritt mit 1.1.2011 in Kraft. Teile
der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft
beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie
bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, sowie Teile der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, treten für den Geltungsbereich
des ASchG außer Kraft.
|
||
| Änderung des Emissionsschutzgesetzes
für Kesselanlagen und des Mineralrohstoffgesetzes
Der Nationalrat hat eine umfassende Novelle zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L- Novelle 2010) beschlossen. Die Novelle erfolgt in Umsetzung der neuen Luftqualitäts-RL der EU (Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft in Europa, CAFE-RL) vom 21. Mai 2008. Die RL ist bis 11. Juni 2010 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Nach intensiven Verhandlungen ist es der WKÖ gelungen, ein insgesamt ausgewogenes Gesamtpaket zu erreichen, in dem neben luftreinhaltepolitischen auch standortpolitischen Erfordernissen Rechnung getragen wird. - Anpassung
an die EU-Grenzwerte
|
||
| Verordnung, mit der das Mineralrohstoffgesetz
und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Bergbauabfall-Verordnung)
Auf Basis des Bergbauabfallgesetzes,
umgesetzt im Mineralrohstoffgesetz, wurde vom Wirtschaftsministerium die
Bergbauabfall-Verordnung am 30.4.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl II 130/2010)
veröffentlicht. Damit wird die Richtlinie 2006/21/EG über die
Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006
S. 15, ins innerstaatliche Recht umgesetzt. Die BBA-VO enthält konkrete
Regelungen betreffend Abfallbewirtschaftungsplan, Abfallentsorgungsanlagen,
Sicherheitsmanagement usw. in Bezug auf bergbauliche Abfälle. Grundsätzlich
ist daher immer die Frage zu klären, ob überhaupt bergbaulicher
|
||
| Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
und das Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (Bergbauabfallgesetz)
Am 17. November 2009 wurde im
BGBl. I 115/2009 das Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz und
das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Bergbauabfallgesetz),
kundgemacht. Damit wird die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung
von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung
der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, ins innerstaatliche
Recht umgesetzt.
|
||
|
Bergbau - Sprengverordnung
Mit dieser Verordnung werden
die bisher relevanten Teile der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung das Sprengen
betreffend außer Kraft gesetzt.
|
||
|
Abstandsverordnung
für den Kohlenwasserstoffbergbau
Grundsätzliche Sicherheitsabstände (§§ 1 und 2): Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen (zB Wohnhäusern, Betriebseinrichtungen) müssen grundsätzlich die im § 1 angegebenen Abstände und zu Anlagen zur Gewinnung geothermischer Energie (zB Tiefenerdwärmesonden) nach § 2 Abs. 2 Z 1 MinroG die Abstände nach § 1 Z 1 eingehalten werden. Dazu kommen noch Sonderabstände zu Bohrlöchern von Sonden. Höhere Sicherheitsabstände als nach § 1 (§ 3): Davon abweichende Sicherheitsabstände sind einzuhalten, wenn diese einem Bergbauberechtigten nach § 29 der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, vorgeschrieben wurden. Das BMWA ist dem Ersuchen der WKÖ nachgekommen, dass höhere Sicherheitsabstände auch auf Antrag des Bergbauberechtigten vorgeschrieben werden können, wenn dies im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist. Niedrigere Sicherheitsabstände
als nach § 1 (§ 4): Auf Antrag können aber im Einzelfall
auch niedrigere Sicherheitsabstände als nach den § 1, 2 oder
3 Abs. 1 vorgesehen/vorgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass im konkreten
Fall die Gefahren, die die Verordnung vor Augen hat, nicht bestehen oder
durch andere Maßnahmen verhütet werden.
|
||
|
UVP-Leitfaden Bergbau
|
||
|
Sprengarbeitenverordnung
sowie zur
Gänze die durch das ASchG bzw. das MinroG übergeleiteten Bestimmungen
außer
Kraft gesetzt. Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes
– MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999_ zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
21/2002, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser
Verordnung außer Kraft treten:
Gemäß
§ 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser
Verordnung die noch geltenden Bestimmungen (Inhaltsverzeichnis, §§
54 bis 56) der in § 196 Abs. 1 Z 8 MinroG übergeleiteten Bergpolizeiverordnung
über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997,
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, außer Kraft treten.
Die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau – BPV-Pers,
BGBl. II Nr. 9/2003, bleibt unberührt.
(Sprengarbeitenverordnung - SprengVO) |
||
|
Richtlinie für
die Mindestanforderungen an Tagbaugrundrisse
|
||
|
Notfallplan für
alle mineralischen Rohstoffgewinnungsbetriebe
Notfallplan
- Leitfaden (3.193 KB pdf)
BITTE
BEACHTEN: Das Rufnummernverzeichnis im Notfall-Leitfaden enthält nicht
mehr aktuelle Daten,
|
||
|
Rufnummernverzeichnis
- Grubenrettungs- und Gasschutzwesen
Für den untertägigen
Bergbau und Bergbaue mit wechselseitiger Beeinflussung von ober- und untertägigen
Einrichtungen (Schachtgewinnung etc.) wird von der Montanbehörde ein
Rufnummernverzeichnis erstellt, das bei außergewöhnlichen Vorfällen
zur Verbesserung der Kommunikation im Grubenrettungswesen dienen soll.
Das Verzeichnis wird regelmäßig gewartet, Änderungen können
direkt bei der Montanbehörde bekannt gegeben werden. Sie finden dieses
auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums www.bmwfj.gv.at
unter "Energie & Bergbau" unter "Sicherheit im Bergbau"
|
||
|
Mineralrohstoffgesetz
Novelle 2001 - RECHTSINFORMATION
Ein Leitfaden zur Anwendung der
Neuregelungen durch die Novelle 2001 zum Mineralrohstoffgesetz.
Anfragen richten Sie bitte an Mag. Robert Wasserbacher TEL 05 90 500 - 3534 Leitfaden MinroG - Novelle 2001 (53 KB pdf) |
||
|
Mineralrohstoffgesetznovelle
2001 - beschlossen und kundgemacht
Damit tritt die Novelle wie
im Gesetz vorgesehen am 1. Jänner 2002 in Kraft (siehe aber die speziellen
Übergangsregelungen im Gesetzestext).
|
||
|
Neuorganisation der
Montanbehörde im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Die Organisation der Montanbehörde, die Aufgabenbereiche und zuständigen Mitarbeiter in der Montanbehörde werden ab 1. Jänner 2002 neu organisiert. Entnehmen Sie dem Schreiben des BMWA die genaue Organisationsstruktur. Das Bundesministerium stellt die Rechtsgrundlagen
im Bergbau auf seiner Homepage aktuell zur Verfügung.
|
||
|
Liste der arbeitsmedizinischen
und sicherheitstechnischen Zentren Österreichs
Information des ZAI gem. § 75 Abs.4 und
§ 80 Abs.4 ASchG
Die entsprechenden Listen finden
Sie auf der Homepage der Arbeitsinspektion unter Service
> Publikationen
- Download >Download von Foldern, Broschüren und Studien.
|
||
|
Rechtsauskunft des
BmwA, Montanbehörde, zu Kieswaschschlämme und AlSAG - Beitragspflicht
|
||
|
Rechtsauskunft des
BmwA, Montanbehörde, zu Seitenentnahmen und MinroG - Anwendbarkeit
|
||
|
Rechtsauskunft des
BmwA zu Gewinnungsbetriebsplan und Mitgliedschaft zu Wirtschaftskammern
|
||
|
Rechtsauskunft des
BmwA, Zentralarbeitsinspektorat, zur
Abgrenzung - Baukoordinationsgesetz und MinroG Informationen für die Mitgliedsunternehmen
zur Abgrenzung Bauarbeitenkoordinationsgesetz und MinroG
|
||
|
|
||
|
Mineralrohstoffgesetz
- MinroG
|
||
|
Änderung des
Mineralrohstoffgesetzes
|
||
|
Novelle des Mineralrohstoffgesetzes
Bergung von Personen
|
||
|
Novelle des Mineralrohstoffgesetzes
Druckfehlerberichtigung
|
||
|
Mineralrohstoffgesetz
Kommentar
Eine
Kurzzusammenfassung
über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe, für das Mineralrohstoffgesetz
Anwendung findet, wurde von Mag. Pinter, Wirtschaftskammer Niederösterreich,
verfasst.
|
||
|
|
||
|
Verordnung - Verantwortliche
Personen im Bergbau
|
||
|
Broschüre 2003
- Verantwortliche Personen im Bergbau
|
||
|
Markscheideverordnung
|
||
|
Sprengmittelverordnung
|
||
|
|
||
|
Bericht des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit (BmWA) gemäß § 222 MinroG
an das Parlament per 1. Juli 2000
|
||
|
Erlass des Zentralarbeitsinspektorates
|
||
|
Liste der Sachverständigen
- Markscheider
vor denen die Prüfung zum
Nachweis der für einen Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des
Markscheidewesens abgelegt werden kann.
Liste der Sachverständigen - Betriebsleiter
und -aufseher,
Diese Listen können Sie
in der Montanbehörde, Abteilung IV/8 - Bergbau-Technik und Sicherheit,
1200 Wien, Denisgasse 31, Tel +43 1 71100-0, post@iv8.bmwa.gv.at, anfordern.
|
||
|
Erlass zum Mineralrohstoffgesetz
- Anwendung des MinroG
|
||
|
Erlass zum Mineralrohstoffgesetz
- Erläuterungen zum § 3 Z 4 MinroG
|
||
|
Erlass zum Mineralrohstoffgesetz
- Bestellung von verantwortlichen Markscheidern und eine Lösung der
damit verbundenen Rechtsfragen
|
||
|
Musterkatalog der Fragestellungen
mit Antworten
|
||
|
Leitfaden zur Anwendung
des MinroG
|
||
|
|
||
|
Für
die Rohstoffgewinnung in Österreich wichtige Informationen des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit erhalten Sie im Internet
auf der Seite des BMWA unter dem Schwerpunkt "Energie und Bergbau".
Homepage
des BMWA - Energie und Bergbau |
||
|
Wichtige
Gesetzestexte
und Rechtsinformationen erhalten Sie über das
Rechtsinformationssystem
RIS des Bundes, wo Sie Bundesgesetzblätter, Entscheidungen zu
Bundes- und Landesrecht, diverse Bundesstellen und Gesetzesentwürfe.
|
Schlagworte:
Parlament/Verträge/Mineralrohstoffgesetz
PARLAMENTSKORRESPONDENZ/01/21.11.2001/Nr.
803
KONSENS
BEI INTERNATIONALEN VERTRÄGEN, DISSENS BEI ROHSTOFFABBAU
UMSTRITTENE NOVELLIERUNG DES MINERALROHSTOFFGESETZES
Abgeordneter EDER (S) kritisierte, dass die 300-Meter-Schutzzone aufgeweicht und das Mitspracherecht der Gemeinden reduziert wurde, und zog das Fazit, die Schotterlobby habe sich bei diesem Gesetz durchgesetzt.
Abgeordneter Dr. GROLLITSCH (F) zeigte kein Verständnis für die Kritik der Opposition und erinnerte daran, dass die Gesetzesänderung auch von der Gewerkschaft und von Grün-Organisationen unterstützt wurde.
Abgeordnete Dr. PETROVIC (G) beklagte hingegen eine weitgehende Aufweichung der erkämpften Schutzbestimmungen und bemerkte, die Versprechungen, die im Gefolge des Lassing-Unglücks gemacht wurden, zählten für die Regierungsparteien heute offenbar nicht mehr. Von Bürgerbeteiligung und Mitsprache sei jedenfalls in diesem Gesetz keine Rede.
Abgeordneter KOPF (V) verteidigte die Lockerung der 300-Meter-Grenze und argumentierte, nun werde auf die tatsächliche Belastung, und nicht mehr auf Meter abgestellt. Im Übrigen repariere das Gesetz überzogene Bestimmungen, die anlässlich der Lassing-Katastrophe "passiert" waren.
Abgeordnete Mag. SIMA (S) sah durch dieses Gesetz Anrainerrechte und Umweltstandards gefährdet. Heftige Kritik übte sie an der Lockerung der Schutzgrenzen. Die Novelle verfolgt nach den Worten Simas den Grundsatz: Deregulierung um jeden Preis auf Kosten der Lebensqualität der Betroffenen.
Abgeordneter HAIGERMOSER (F) bezeichnete das Gesetz im Gegensatz zu seiner Vorrednerin als modern, praktikabel und umweltschonend. Mit Nachdruck stellte er fest, dass bei der Novelle sämtliche Umweltstandards eingehalten wurden.
Abgeordneter Mag. GASSNER (S) ortete Widersprüche zur Verwaltungsreform und verwies auf die zentrale Zuständigkeit des Ministers. Bürgernähe bedeute überdies bei diesem Gesetz, dass die Schottergruben durch die Aufweichung der Schutzzonen nun näher an die Bürger rücken, stellte Gassner pointiert fest.
Wirtschaftsminister Dr. BARTENSTEIN verteidigte die Aufhebung der 300-Meter-Grenze mit dem Argument, die neue Bestimmung sei eine Verbesserung im Sinne der Bürger. Künftig stelle das Gesetz darauf ab, wie viel Lärm oder wie viel Staub der Bürger von der Schottergrube zu erwarten habe. Bartenstein unterstrich darüber hinaus, dass in Hinkunft weiter die Bezirkshauptmannschaften für Schottergruben zuständig sein werden.
Abgeordneter SCHWARZENBERGER (V) erinnerte daran, dass mit der seinerzeitigen Beschlussfassung des Mineralrohstoffgesetzes die Rechtslage für den österreichischen Bergbau massiv geändert worden sei. In der Praxis hätten sich einige Bestimmungen des Gesetzes als kompliziert und lückenhaft erwiesen, zudem habe sich gezeigt, dass sie einen hohen Verwaltungsaufwand erforderten. Schwarzenberger erachtet daher eine Novellierung des Gesetzes für erforderlich.
Abgeordneter Ing. GARTLEHNER (S) warf der Regierung vor, durch verwaltungsvereinfachende Maßnahmen Bürgerrechte zu reduzieren. Er sei skeptisch, dass sich die im Mineralrohstoffgesetz vorgesehenen Liberalisierungen zum Wohle der Bürger auswirken werden, sagte er. Daher werde die SPÖ das Gesetz ablehnen.
Abgeordneter DI HOFMANN (F) kann in der Novellierung des Mineralrohstoffgesetzes kein Entgegenkommen für die "Schotterlobby" erkennen. Seiner Ansicht nach kommt es durch die im Gesetz vorgesehene flexiblere Handhabung zu keiner Verschlechterung für die Anrainer. Insgesamt wertete Hofmann die Novelle als volkswirtschaftlich sinnvoll.
Abgeordneter DI KUMMERER (S) kritisierte, durch die seinerzeitige Abschaffung der Bergbehörde sei nunmehr der Wirtschaftsminister in weiten Bereichen des Mineralrohstoffgesetzes "One-Stop-Shop-Minister". Gegen Bescheide des Bundesministers gebe es aber keine Einspruchsmöglichkeit, es bleibe nur der Gang zum Verwaltungsgerichtshof.
Abgeordneter Mag. KOGLER (G) meinte, man könne ihm die Liberalisierung des Mineralrohstoffgesetzes nicht als umwelt- und bürgerfreundlich verkaufen. Seiner Ansicht nach wäre es außerdem nicht notwendig gewesen, vor drei Jahren das Mineralrohstoffgesetz als "Husch-Pfusch-Gesetz" zu verabschieden. Schotterabbau und Anrainerrechte hätten auch in anderer Form in ein "vernünftiges Lot" gebracht werden können.
Die Mineralrohstoffgesetznovelle 2001 wurde vom Nationalrat mehrheitlich verabschiedet. Auch die dem Ausschussbericht zum Mineralrohstoffgesetz beigedruckte Entschließung erhielt mehrheitliche Zustimmung.